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Vorsorge

Beiträge an die Sozialversicherungen

Wenn beide Konkubinatspaare berufstätig sind, so entstehen bezüglich der Abgaben an AHV, BVG, etc. keine nennenswerten Probleme. Sollte jedoch ein Partner den Haushalt erledigen und nicht erwerbstätig sein, ist das für die haushaltführende Person mit einem Risiko verbunden, da sie einen geringeren Versicherungsschutz riskiert und im Alter mit Rentenkürzungen (Beitragslücken) rechnen muss.

Leistungen der Sozialversicherungen
Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatspaare keine Witwen- bzw. Witwerrenten vor.
Die Leistungen im BVG im Todesfall hängen stark von der Ausgestaltung des jeweiligen Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab.
Ob eine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird, kann nicht pauschal gesagt werden. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden. Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine tatsächlich stattgefundene Unterstützung.
Ein Konkubinatsvertrag kann diesbezüglich ein hilfreiches "Beweismittel" sein.

3.Säule
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und der Säule 3b (ungebundene Vorsorge).
In der gebundenen Vorsorge kann der Begünstigte nicht frei gewählt werden.
In der Säule 3b können die Konkubinatspartner sich gegenseitig berücksichtigen. Art und Umfang ist mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren und in der Begünstigtenklausel der Lebensversicherung schriftlich festzuhalten. Aber auch hier ist der mögliche Pflichtteil des Erbrechts zu beachten.

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